Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Rüsselsheim

Aufgaben des Seminarrats

Aufgaben des Seminarrats (vgl. HLbGDV vom 28. September 2011,in der jeweils aktuellen Fassung)

§6 Seminarrat


(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr.


(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt
1.    über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung,    und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),
2.    über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar    Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.


(3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.: