Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Rüsselsheim

Auszug aus dem Hessischen Beamtengesetz

 

§ 78

(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihm bestimmten Behörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Das gleiche gilt für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, einem Beirat oder in einer sonstigen Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, deren Kapital sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet. Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten sein, die auch im Rahmen des Hauptamts ausgeübt werden können.

 

(2) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich keine Vergütung (§ 79 Abs. 4) gewährt. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden

 

1. für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,

2. für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen, die Erstellung von statischen Berechnungen, die künstlerische und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die Bauführung,

3. für die Teilnahme an Prüfungen,

4. in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,

5. in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen,

6. für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

7. für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit.

 

(3) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände. Die Tätigkeit für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht als öffentlicher Dienst.

 

§ 79

(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 78 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

1. zur Ubernahme eines Nebenamts, einer in Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit als Schiedsrichter oder Preisrichter, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der örtlichen Bauleitung (Bauführung) und Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten,

3. zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,

4. zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Satz 2 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 4.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung

seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die vorherige Genehmigung als erteilt.

 

(3) Nebentätigkeit, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. § 106 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(4) Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten Vorteilen. Als Gegenleistung gelten nicht der Ersatz barer Auslagen und Fahrkosten sowie die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die die für den Beamten gültigen Sätze nicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte Bereiche oder allgemein ein Pauschbetrag festgesetzt werden, bis zu dessen Höhe die pauschale Abgeltung von baren Auslagen, Fahrkosten, Tage und Übernachtungsgeldern nicht als Vergütung anzusehen ist.

 

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt, befristet und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden.

 

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Abs. 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform.

Der Beamte hat die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse (Abs. 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

 

§ 80

 

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,

2. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit der Professoren und Hochschuldozenten der Hochschulen des Landes und der Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,

3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,

4. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,

5. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens.

 

(2) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

 

(3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben.

 

§ 81

 

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es kann pauschaliert oder in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen. Uber die Höhe des Bruttoeinkommens hat der Beamte Rechenschaft zu legen.

 

(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und inwieweit ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die er für eine auf Verlangen,Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 78) erhalten hat. Als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen gilt auch eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt.

 

§ 82

 

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen oder einer von ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung im dienstlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

 

§ 83

 

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat.

 

§ 83a

 

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

 

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

 

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 

Auszug aus der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung (NVO)

 

§ 2 Abführungspflicht

 

(1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamten der Besoldungsgruppen

A 1 bis A 8 7 200 DM,

A 9 bis A 12 8 400 DM,

A 13 bis A 16, B 1 und C 1 bis C 3 9 600 DM,

B 2 bis B 5 und C 4 10 800 DM,

ab B 6 12 000 DM

für das Kalenderjahr übersteigt. Diese Sätze gelten sinngemäß für Beamte sonstiger Besoldungsgruppen und in Amtsbezügegruppen.

Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet.

Vor Ermittlung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für

 

1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für

Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (Nutzungsentgelt),

3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

 

Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn der Beamte nach § 78 Abs. 1 HBG verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen, oder wenn ihm die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen ist.

 

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden auf Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 HBG, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt, gilt als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen.

 

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit als Vergütung anzusehen, als sie die Beträge nach Abs. 1 Satz 4 übersteigen.

Werden mit der Vergütung für eine Nebentätigkeit Tage- und Übernachtungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen pauschal abgegolten, so sind die Tage- und Übernachtungsgelder pro Tag bis zur Höhe des dreifachen Satzes des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes nicht als Vergütung anzusehen.

 

§ 3 (weggefallen)

 

§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht

 

§ 2 gilt nicht für Vergütungen für

1. Tätigkeiten von Hochschullehrern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,

2. eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit,

3. die Teilnahme an Prüfungen,

4. Tätigkeiten als Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,

5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

6. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Chemikern, Biologen oder Physikern für Versicherungsträger

oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vergütungen zwölftausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen,

7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, soweit diese zwölftausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen,

8. die Tätigkeit als nebenamtlicher oder ehrenamtlicher Richter,

9. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt werden,

10. die Tätigkeit als Hessischer Datenschutzbeauftragter, soweit die Vergütung vierundzwanzigtausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt.

 

§ 5 Nebentätigkeiten von geringem Umfang

 

Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Vergütung hierfür insgesamt zweitausendvierhundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.

 

§ 6 Abrechnung

 

Der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 2 vorzulegen, wenn die Vergütungen eintausend Deutsche Mark (brutto) im Kalenderjahr übersteigen.